Auch seine Suchterkrankung ist nicht zu seinen Gunsten zu beachten. Seine deliktische Tätigkeit – erneute einschlägige Delinquenz während laufender Probezeit und unmittelbar nach dem Urteil – spricht für eine exemplarische Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und ausgesprochen getrübte Legalprognose. Eine ungünstige Legalprognose geht auch aus dem Gutachten hervor, wonach dem Beschuldigte eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für die zu beurteilenden Delikte attestiert wird (pag. 994). Der Beschuldigte hat die zahlreichen Warnungen ignoriert und sich schliesslich auf die Flucht begeben.