6 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland [PEN 19 849]), setzte er seine Deliktsserie fort. Kommt hinzu, dass auch die Vorinstanz mehrfach und eindringlich betonte, dass es sich um eine Grenzfallentscheidung handle und diese bei weiteren Verfahren durchaus zu seinen Ungunsten ausfallen könne (pag. 1247). Trotzdem nahm der Beschuldigte die Chance einer Massnahme nicht wahr und begab sich rund fünf Monate später auf die Flucht. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte weder von bedingt ausgesprochenen Strafen noch von Warnungen beeindrucken liess.