1226 f. [amtliche Akten PEN 19 849]). In dieser zweiten Hälfte seines bisherigen Lebens hat er hier mehrere Jahre der obligatorischen Schule absolviert und die hiesige Sprache gelernt. Er ist damit vergleichbar mit einem Jugendlichen, der in der Schweiz aufgewachsen ist. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte als vorläufig Aufgenommener mit einem Aufenthaltsstatus F (pag. 688) zu keiner Zeit von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ausgehen durfte.