Das BFM kann die vorläufige Aufnahme jederzeit mit einer separaten Verfügung aufheben. Dies ist dann der Fall, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der Ausländerin und ihren Kindern möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 84 Abs. 2 AuG). Das BFM kann die vorläufige Aufnahme ebenfalls aufheben, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 lit. a-c AuG vorliegen. Bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme haben die Gesuchstellerin und ihre Kinder […] die Schweiz zu verlassen […].