Da die Gesuchstellerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchstellerin und ihren Kindern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verboten Strafe oder Behandlung droht.