Allerdings wurde die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Das damalige BFM führte in seinem Entscheid hierzu Folgendes aus (pag. 1228 f. [amtliche Akten PEN 19 849]): […] Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs ist gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz.