66d StGB). Dass ihm im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung im Irak drohen würde, ist offensichtlich nicht erwiesen, andernfalls hätte sein Asylgesuch angenommen werden müssen. Zudem führte das SEM in seinem Bericht vom 3. Mai 2022 explizit aus, dass ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat Irak – bis auf den Zentral- und Südirak – zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich zulässig und möglich sei, wenn die betreffende Person aus der Autonomen Region Kurdistan stamme oder eine längere Zeit dort gelegt habe und nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfüge (pag. 1410). Der Beschuldigte stammt aus dem Nordirak, wo er auch einige Jahre