Die vorläufige Aufnahme wurde allerdings durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht aufgehoben und bleibt damit bestehen (vgl. Bericht des Migrationsdienstes [pag. 1410]). Mit Entscheid vom 8. November 2012 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM), das Asylgesuch des Beschuldigten sowie dessen Mutter und Geschwister infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ab (pag. 1226 ff. [amtliche Akten PEN 19 849]). Einer allfälligen Landesverweisung stehen somit weder völkerrechtliche Vorgaben (z.B. Flüchtlingskonvention) noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen (vgl. auch Art. 66d StGB).