StGB für Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch. Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und, soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 18.2 Vorprüfung eines unechten Härtefalls ZURBRÜGG/HRUSCHKA (a.a.O., N. 78 ff.