18. Beurteilung durch die Kammer 18.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist irakischer Staatsbürger und verfügt über einen Ausweis F. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Gleiches gilt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB für Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch.