Die Massnahmenbedürftigkeit sei unterschätzt worden. Die Bewährungshilfe habe noch gar nicht einsetzen können, weshalb man auch nicht sagen könne, der Beschuldigte habe eine Chance erhalten, die er nicht genutzt habe. In Bezug auf die Landesverweisung müsse er zudem als Ersttäter angesehen werden. Die berufliche Integration sei zwar gescheitert, aber der Grund liege in der Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Man könne nicht davon ausgehen, dass die Störung nicht behebbar sei. Mit einer langen Massnahme werde der Beschuldigte das überwinden können und sich beruflich und sozial integrieren können.