37 vor. Insgesamt müsse die Interessenabwägung daher zu Lasten des Beschuldigten ausfallen, wobei eine Landesverweisung von zehn Jahren inkl. Ausschreibung im SIS angemessen sei (pag. 1416). Demgegenüber führte die Verteidigung aus, dass man sich zum Zeitpunkt des Urteils im November 2019 noch nicht bewusst gewesen sei, wie schwer die Persönlichkeitsentwicklungsstörung und die Suchtproblematik beim Beschuldigten seien. Die Massnahmenbedürftigkeit sei unterschätzt worden.