Zudem habe der Beschuldigte selber keine Kinder, aber seine Eltern und seine Geschwister, wobei diese aber nicht zur Kernfamilie gehören würden. Der Beschuldigte sei zudem volljährig, weshalb ein Härtefall zu verneinen sei. Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls würden die öffentlichen Interessen überwiegen. Im vorliegenden Fall sei kein Kindswohl betroffen und der Beschuldigte lebe erst seit einigen Jahren in der Schweiz. Entgegen der Vorinstanz liege zudem ein Gewaltdelikt