len könnte (pag. 1245 ff.; S. 89 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17. Vorbringen der Parteien Im Rahmen der oberinstanzlichen Parteivorbringen führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass im vorliegenden Fall kein Härtefall anzunehmen sei. Der Beschuldigte sei beruflich nicht integriert, auch die soziale Integration sei gering. Die Aussichten für eine Reintegration in der Schweiz seien nicht besser als im Heimatland. Zudem habe der Beschuldigte selber keine Kinder, aber seine Eltern und seine Geschwister, wobei diese aber nicht zur Kernfamilie gehören würden.