In einer Gesamtschau kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass das Alter des Beschuldigten, der Umstand, dass er hier seine Jugendzeit verbracht habe und dass mit der Massnahme nun eine Normalisierung der Rückfallgefahr eintreten werde, er ein «Ersttäter» sei und grundsätzlich keine Gewalt- oder Drogendelikte begangen habe, sein Heimatland Irak für ihn fremd sei und seine Familie hier lebe, knapp dafür spreche, dass im Moment das öffentliche Interesse weniger gross sei. Betonend fügte sie aber hinzu, dass es sich vorliegend um eine Grenzfallentscheidung handle, die allenfalls bei weiteren Verfahren durchaus auch zu seinen Ungunsten ausfal-