Berücksichtige man, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte eigentlich auch in die Phase gefallen seien, welche zur früheren Verurteilung geführt hätten und nun auch eine entsprechende Gesamtstrafe gebildet werde, könne der Beschuldigte auch als «Ersttäter» bezeichnet werden. Zudem seien die vorliegend zu beurteilenden Taten eng mit seiner psychischen Störung verknüpft. In den Augen des Gerichts wäre es ideal, erst nach Abschluss dieser Massnahme die Frage nach der Landesverweisung zu beurteilen, denn so wäre klar, ob der Beschuldigte die ihm nun gewährte Chance packe und wie seine weiteren Aussichten seien.