Dem Beschuldigten müsse aber auch bewusst sein, dass die Prognose beim Scheitern der Massnahme durchaus anders lauten könne (pag. 1239 ff.; S. 83 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der Interessenabwägung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht annährend wirtschaftlich integriert sei und die begangenen Delikte zu einer Freiheitsstrafe geführt hätten. Allerdings habe er das Hauptaugenmerk nicht auf Gewalt-, sondern «nur» auf Eigentumsdelikte gerichtet.