16. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Beschuldigte seine prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht habe und sich seine enge Familie in der Schweiz aufhalte. Die berufliche Integration des Beschuldigten sei bis jetzt noch nicht geglückt, allerdings stehe er angesichts seines Alters erst am Anfang seiner beruflichen Ausbildung. Zudem würden auch viele andere Jugendliche im Alter von 21 Jahren noch keine abgeschlossene Lehre aufweisen. Der Beschuldigte lebe seit gut acht Jahren in der Schweiz.