66a Abs. 2 StGB – zusätzlich zum Härtefall – voraus, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Die Interessenabwägung orientiert sich hier an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Leitend sind unter anderem folgende Kriterien: Art und Schwere der Straftat und ob der Täter sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat; Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat; seit der Straftat vergangen Zeit und Verhalten während dieser Zeit; soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand.