Selbstverständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Wie einleitend bemerkt, setzt das Absehen der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB – zusätzlich zum Härtefall – voraus, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt.