Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Vorkommen kann umgekehrt auch, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens schon vor Ablauf der zehn Jahre betroffen ist (BGE 144 I 266 E. 3.3 und 3.9 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1). Das Kriterium des gefestigten Anwesenheitsrechts als Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK wird in der Lehre unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kritisiert.