15. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1237 ff.; S. 81 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB oder Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. c und d StGB).