14. Fazit Im Ergebnis erscheint die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB ohne Weiteres verhältnismässig und ist entsprechend – in Übereinstimmung mit den Parteianträgen – anzuordnen. Daran ändert auch die derzeitige Flucht des Beschuldigten nichts, zumal allein gestützt darauf noch keine Aussichtslosigkeit der Massnahme angenommen werden kann. V. Landesverweisung