31 Straftaten begegnen lasse. Damit ist auch gesagt, dass beim Beschuldigten ein Behandlungsbedürfnis besteht und eine Strafe allein nicht ausreicht, um der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Es ist demnach festzuhalten, dass vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um eine Massnahme i.S.v. Art. 61 StGB anzuordnen. Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, um von den umfassenden und in allen Belangen nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Gutachten vom 19. Oktober 2020 abzuweichen.