Gemäss der Empfehlung des Gutachters sei daher eine Einweisung des Beschuldigten in eine Einrichtung für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht indiziert, um die festgestellten deliktsrelevanten Problembereiche zu behandeln, wodurch sich der Gefahr neuerlicher