Insofern liege beim Beschuldigten eine erhebliche Persönlichkeitsstörung vor (vgl. pag. 996). Des Weiteren hat der Beschuldigte zahlreiche Delikte begangen, die gemäss Gutachter mit der Suchterkrankung deutlich in Zusammenhang stehen (pag. 995). Ebenfalls bestehe beim Beschuldigten die Gefahr, dass er erneut Straftaten begehe, wobei vor allem ähnliche Straftaten wie die bisherigen zu erwarten seien (pag. 994). Gemäss der Empfehlung des Gutachters sei daher eine Einweisung des Beschuldigten in eine Einrichtung für junge Erwachsene i.S.v.