13. Zur Anordnung einer Massnahme im vorliegenden Fall Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1234 ff.; S. 78 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde in der zu beurteilenden Deliktszeit gerade 20 Jahre alt. Wie sich aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2020 schlüssig ergibt, litt der Beschuldigte während der Tatzeiträume an einem Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol und Cannabis sowie an einem schädlichen Gebrauch von weiteren psychotropen Stoffen und an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung.