30 oben). Entgegen der Vorinstanz (pag. 1233; S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sind die beiden Strafen nicht einfach zu addieren. Werden von den 17 1/2 Monaten deren 14 1/2 zu den 35 1/2 Monaten im Sinne der Gesamtstrafenbildung asperiert, so resultiert im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten, ohne Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs sowie unter Anrechnung der Hafttage. IV. Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)