11. Widerrufsverfahren und Gesamtstrafenbildung Der Widerruf des mit Urteil vom 13. November 2019 für eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen gewährten bedingten Strafvollzugs ist ebenso rechtskräftig wie der Widerruf des mit Strafbefehl vom 18. November 2019 für eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs. Die beiden Strafen sind zu vollziehen. Bezüglich der Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen ist nun zusammen mit der Freiheitsstrafe von 35 1/2 Monaten für die neuen Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden in sinngemässer bzw. gemässigter Anwendung des Asperationsprinzips (vgl.