Damit ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten eine Asperation im Umfang von CHF 200.00. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich wiederum leicht strafmindernd aus. Demgegenüber hat aufgrund der Täterkomponenten aufgrund der bereits dargelegten Gründe eine Straferhöhung zu erfolgen. Angesichts des geringen Betrages von CHF 200.00 heben sich die beiden Komponenten auf, so dass für das vor dem 18. November 2019 begangen Delikt eine Zusatzstrafe von CHF 200.00 resultiert.