Die mit Gutachten vom 19. Oktober 2020 attestierte nicht wesentliche Einschränkung in seiner Steuerungsfähigkeit wird marginal im Umfang von CHF 280.00 berücksichtigt. In Anbetracht der besonderen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von CHF 390.00 straferhöhend aus, so dass für die nach dem 13. November 2019 begangenen Delikte eine Übertretungsbusse von CHF 2'060.00 resultiert. Die unter E. 10.2.4 festgesetzte Zusatzstrafe sowie die Strafe für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte (E. 10.2.9) sind nun zu addieren (CHF 740.00 + CHF 2'060.00).