Diese wird im Umfang von CHF 200.00 asperierend berücksichtigt. 10.2.9 Zwischenfazit und Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten und Addition Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die verschiedenen Delikte eine vorläufige Strafe von CHF 1’950.00. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 9.2.13). Die mit Gutachten vom 19. Oktober 2020 attestierte nicht wesentliche Einschränkung in seiner Steuerungsfähigkeit wird marginal im Umfang von CHF 280.00 berücksichtigt.