Die Beschädigungen erforderten keine grosse Krafteinwirkung und stellen wiederum klassische Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl dar. Entsprechend rechtfertigt es sich – insbesondere auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien – eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 für die Beschädigung des Fensters und jeweils CHF 600.00 für die weiteren Beschädigungen auszusprechen.