9.6. des erstinstanzlichen Urteils) und in der Zeit vom 21. bis 26. November 2019 (Ziff. 9.7. des erstinstanzlichen Urteils) ein Fenster (Deliktsbetrag: CHF 100.00), einen Türgriff der Terrassentüre (Deliktsbetrag: CHF 200.00) sowie einen Fensterrahmen (Deliktsbetrag CHF 200.00), um jeweils in die Innenräumlichkeiten zu gelangen. Die Beschädigungen erforderten keine grosse Krafteinwirkung und stellen wiederum klassische Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl dar.