Entsprechend rechtfertigt es sich – insbesondere auch mit Blick auf die VBRS- Richtlinien – eine Übertretungsbusse von CHF 900.00 für die Beschädigung des Mückenschutzgitters auszusprechen. 10.2.7 Asperation für die weiteren Schuldsprüche wegen geringfügiger Sachbeschädigung (objektive Tatkomponenten) Im Weiteren beschädigte der Beschuldigte am 21. November 2019 (Ziff. 9.4. des erstinstanzlichen Urteils), am 25./26. November 2019 (Ziff. 9.6. des erstinstanzlichen Urteils) und in der Zeit vom 21. bis 26. November 2019 (Ziff.