172ter StGB (S. 31 VBRS-Richtlinien) für die Bemessung der Strafe herangezogen. Das durch den Beschuldigten beschädigte Mückenschutzgitter hatte einen geringen Wert von CHF 300.00, was dem Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung jedoch inhärent ist. Die Beschädigung erforderte keine grosse Krafteinwirkung und stellte ein klassisches Begleitdelikt zum gewerbsmässigen Diebstahl dar. Entsprechend rechtfertigt es sich – insbesondere auch mit Blick auf die VBRS- Richtlinien – eine Übertretungsbusse von CHF 900.00 für die Beschädigung des Mückenschutzgitters auszusprechen.