10.2.6 Einsatzstrafe (objektive Tatkomponenten) Das schwerste Delikt bildet vorliegend der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung in der Höhe von CHF 300.00, wobei der Beschuldigte (und eine unbekannte Mittäterschaft) mit einem unbekannten Gegenstand das Mückenschutzgitter eines Badezimmerfensters aufschnitten und dadurch beschädigten (Ziff. 9.5. des erstinstanzlichen Urteils). Analog den Ausführungen unter E. 10.2.3 oben werden auch hier die VBRS- Richtlinien zum Ladendiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (S. 31 VBRS-Richtlinien) für die Bemessung der Strafe herangezogen.