27 höhend aus, so dass für die vor dem 13. November 2019 begangenen Delikte eine Zusatzstrafe von CHF 740.00 resultiert. 10.2.5 Unabhängige Gesamtstrafe für die mit einer Übertretungsbusse zu ahnenden Delikte nach dem 13. November 2019 In einem weiteren Schritt ist die Strafe für die mit einer Übertretungsbusse zu ahnenden Delikte, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 13. November 2019 begangen wurden, festzulegen. Als solche sind vorliegend die Widerhandlung gegen das EBG vom 25. November 2019 (Ziff.