im Umfang von CHF 120.00. Insgesamt resultiert unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von insgesamt CHF 610.00. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die bereits im Rahmen der Festsetzung der Freiheitsstrafe gemachten Ausführungen verweisen werden (E. 9.2.8 oben). Alles in allem wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von CHF 130.00 strafer-