AN.________ (pag. 913 ff.), dass der Beschuldigte nicht wesentlich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (pag. 993). Auch hier kann dem Beschuldigten ohne Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB diese nicht wesentliche Einschränkung im Rahmen von Art. 47 StGB marginal berücksichtigt werden im Umfang von CHF 120.00. Insgesamt resultiert unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von insgesamt CHF 610.00. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die bereits im Rahmen der Festsetzung der Freiheitsstrafe gemachten Ausführungen verweisen werden (E. 9.2.8 oben).