10.2.4 Zwischenfazit und Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die verschiedenen Delikte eine Asperation im Umfang von rechnerisch CHF 730.00 zu der ausgesprochenen Übertretungsbusse von CHF 1'280.00. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten (Vorsatz, Beweggründe, Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit) sind die einzelnen Faktoren tatbestandsimmanent oder auch sonst neutral zu gewichten. Namentlich ergibt sich aufgrund des nach- vollziehbar-schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 19. Oktober 2020 von Dr. med. AN.