Die durch den Beschuldigten beschädigten Gegenstände hatten einen geringen Wert von CHF 15.00 und jeweils CHF 200.00, was dem Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung jedoch inhärent ist. Die Beschädigungen erforderten keine grosse Krafteinwirkung und stellen klassische Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl dar. Entsprechend erscheint – insbesondere auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien – eine Übertretungsbusse von CHF 150.00 für die Beschädigung der Metallkasse und eine Übertretungsbusse von jeweils CHF 600.00 für die weiteren Beschädigungen angemessen.