Die VBRS-Richtlinien sehen hierfür keinen eigenständigen Referenzsachverhalt vor. In Anbetracht dessen, dass es sich hierbei um geringfügige Vermögensdelikte handelt, wird der Ladendiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (S. 31 VBRS-Richtlinien) analog für die Bemessung der Strafe herangezogen. Demnach wird eine Busse in Höhe des 3-fachen Deliktsbetrags, mindestens aber CHF 150.00, veranschlagt. Die durch den Beschuldigten beschädigten Gegenstände hatten einen geringen Wert von CHF 15.00 und jeweils CHF 200.00, was dem Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung jedoch inhärent ist.