13 KStrG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und asperierte diese im Umfang von CHF 135.00 zur Einsatzstrafe (Ziff. 7. des erstinstanzlichen Urteils). Allerdings wurde Art. 13 KStrG in der Zwischenzeit, d.h. per 1. Juli 2021 ersatzlos gestrichen. Insofern ist vorliegend auf das Aussprechen einer Busse zu verzichten bzw. besteht hierfür keine Grundlage mehr. Der Beschuldigte fuhr am 22. Oktober 2019 verbotenerweise mit dem E-Scooter im Bahnhof Bern und damit auf Bahnbetriebsgebiet umher (Ziff. 8.2. des erstinstanzlichen Urteils).