Die Summer dieser Erhöhungen ergeben die Zusatzstrafe. Gleich ist auch bei der Bildung der Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. November 2019 vorzugehen. 10.2 Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2019 10.2.1 Einsatzstrafe Die mit Urteil vom 13. November 2019 festgelegte Übertretungsbusse beträgt CHF 1'280.00. 10.2.2 (keine) Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das KStrG und das EBG (objektive Tatkomponenten) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf Art. 13 KStrG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und asperierte diese im Umfang von CHF 135.00 zur Einsatzstrafe (Ziff.