11. des erstinstanzlichen Urteils), weshalb hierfür eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. November 2019 auszusprechen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 1228; S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) bildet der dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 zugrunde liegende Schuldspruch wegen (neun) geringfügigen Diebstählen vorliegend das schwerste Delikt. Entsprechend ist für die mit einer Zusatzstrafe zu sanktionierenden Delikte je einzeln die schuldangemessene Strafe zu bestimmen und diese zu asperieren. Die Summer dieser Erhöhungen ergeben die Zusatzstrafe.