25 bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein (HANS MATHYS, a.a.O., N. 541). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte eine Widerhandlung gegen das KStrG (Ziff. 7. des erstinstanzlichen Urteils), eine Widerhandlung gegen das EBG (Ziff. 8.2. des erstinstanzlichen Urteils) und drei geringfügige Sachbeschädigungen (Ziff.