49 Abs. 1 StGB festzusetzen sein und sodann in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe bestimmt. In einem weiteren Schritt wird schliesslich die Strafe für jene Delikte, welche der Beschuldigte nach dem rechtskräftigen Ersturteil beging, zu bestimmen sein. Die ausgefällten Strafen sind anschliessend zu addieren. Um die Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. November 2019 und zum Strafbefehl vom 19. November 2019 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung als schwerste Straftat zu gelten hat.