Es liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Hingegen ist keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 5. Februar 2021 auszusprechen, weil dieser Strafbefehl erst nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 23. Dezember 2020 ergangen ist. Im Folgenden wird daher zuerst die Strafe für die Delikte, welche der Beschuldigte vor dem Ersturteil – mithin dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2019 bzw. vor dem Strafbefehl vom 18. November 2019 – beging, nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen sein und sodann in Anwendung von Art.