Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafart ist mit den einzelnen Übertretungsbussen eine Gesamtbusse zu bilden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Übertretungen teils vor und teils nach dem Urteil vom 13. November 2019 und dem Strafbefehl vom 18. November 2019 beging, mit denen er unter anderem zu einer Übertretungsbusse verurteilt wurde. Es liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor.